Statuten des Vereines Österreichisch - Thailändische Gesellschaft
Stand: 19.10.2023
1. Name, Sitz und Tätigkeit der Gesellschaft
Der Verein führt den Namen „Österreichisch-Thailändische Gesellschaft“. Er hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet. Die Errichtung von Zweig (Außen-)stellen ist grundsätzlich möglich.
2. Vereinszweck
Die Gesellschaft, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt den Zweck der Förderung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Österreich und Thailand. Dieser Zweck soll durch Vorträge, gesellschaftliche Veranstaltungen, Führungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes und karitatives Engagement erreicht werden.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihre Aufbringung
Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch folgende Maßnahmen aufgebracht werden:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Erträgnisse aus Veranstaltungen
- Spenden, Vermächtnisse
4. Arten der Vereinsmitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und unterstützende Mitglieder sowie Stifter und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind solche physischen Personen, die am Vereinsleben und der Vereinsarbeit teilnehmen, und die hierfür gemäß Punkt 5 als Mitglieder aufgenommen wurden.
- Unterstützende Mitglieder sind physische oder juristische Personen, sie tragen zur Erreichung des Vereinszweckes vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages bei.
- Stifter sind solche physischen oder juristische Personen, die Zwecke des Vereins durch Zahlung eines größeren Betrages fördern.
- Ehrenmitglieder sind physische Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder die von ihm angestrebten Zwecke ernannt werden.
5. Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
Mitglieder dieser Gesellschaft können physische oder juristische Personen werden. Die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern erfolgt schriftlich durch einen Antrag auf Mitgliedschaft an den Vorstand sie kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
Dem Vorstand obliegt die einstimmige Ernennung von Ehrenmitgliedern. Es können auch Ehrenmitglieder durch Beschluss der Generalversammlung ernannt werden.
6. Mitgliedsgebühren
Die jährlichen Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sowie die von den Stiftern entrichteten Beträge werden von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen.
7. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Stimmrecht steht allen Mitgliedern zu, doch ist das passive Wahlrecht den physischen Personen vorbehalten. Ferner steht allen Mitgliedern das Recht zu den Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen und seine Einrichtungen zu benützen. Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren, diese Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren.
Desgleichen sind alle Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – zur Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
8. Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endigt durch den Tod – bei juristischen Personen als Vereinsmitglieder durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen gröblicher Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen ehrwidrigen Verhaltens verfügt werden.
Dagegen kann das Schiedsgericht des Vereines (siehe Punkt 16) angerufen werden, welcher darüber endgültig entscheidet. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
Aus den gleichen Gründen kann von dem Vorstand die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschlossen werden. Dagegen kann ebenfalls das Schiedsgericht angerufen werden.
9. Vereinsorgane
Als Organe des Vereins fungieren:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- das Kontrollorgan (Rechnungsprüfer)
- das Schiedsgericht
Die genannten Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
10. Die Generalversammlung
Die Vereinsmitglieder treten einmal jährlich am Sitz der Gesellschaft zur ordentlichen General-versammlung zusammen. Auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages, der von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder gestellt wird, hat der Präsident binnen sechs Wochen ab dem Datum solcher Beschlüsse beziehungsweise solcher Anträge eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Die Einberufung einer Generalversammlung hat der Vorstand durch schriftliche Einladung der einzelnen Vereinsmitglieder vorzunehmen. Die Einladungen müssen den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung vorliegen. Die Einladung hat den Zeitpunkt, den Ort und die Tagesordnung zu enthalten. Anträge der Mitglieder, die auf die Tagesordnung einer Generalversammlung gesetzt werden sollen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese spätestens eine Woche vor dem anberaumten Termin der Generalversammlung dem Vorstand in Schriftform vorliegen.
Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt der Präsidentin / dem Präsidenten, bei Verhinderung ihrem / seinem Stellvertreter:in. Ist auch dieser verhindert, so führt das älteste, anwesende Mitglied den Vorsitz.
Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindesten einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Mangelt der Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt ihres Beginnes die Beschlussfähigkeit, so wird sie um eine halbe Stunde vertagt und ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden. Beschlüsse auf Änderung der Vereins-statuten oder auf Auflösung des Vereines erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit.
Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden in der Generalversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Bei der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin / vom Schriftführer zu unterfertigen.
11. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbe-schlusses nach Anhörung der Kontrollorgane.
- Beschlussfassung über die in der Tagesordnung gestellten Anträge
- Bestellung und allfällige Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollorgane (Rechnungsprüfer).
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder.
- Behandlung sonstiger auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
- Änderung der Vereinsstatuten und freiwillige Auflösung des Vereins.
12. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 15 Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt werden.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Präsidentin / einen Präsidenten, die Vizepräsidentinnen / die Vizepräsidenten, eine Generalsekretärin / ein Generalsekretär, eine Kassiererin / ein Kassier sowie ein/e Kassier-Stellvertreter/in
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes ihren Rücktritt erklären.
Der Vorstand tritt fallweise, mindestens jedoch einmal im Quartal, zur ordentlichen Sitzung zusammen. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstands-mitglieder oder auf Verlangen der Kontrollorgane hat binnen sechs Wochen eine außer-ordentliche Sitzung stattzufinden. Im Bedarfsfall kann die Präsidentin / der Präsident den Vorstand jederzeit zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Die Einberufung zu den Sitzungen hat die Präsidentin / der Präsident, bei Verhinderung die Generalsekretärin /der Generalsekretär vorzunehmen; sie hat zeitgerecht und in geeigneter Weise zu erfolgen. Weiters hat sie die Tagesordnung der Vorstandssitzung zu enthalten. Andere als in diese Tagesordnung aufgenommene Angelegenheiten können in dieser Vorstandssitzung wohl beraten, aber nicht beschlossen werden; sie sind der Beschlussfassung durch die nächste Vorstandssitzung vorbehalten.
Der Vorsitz in den Sitzungen obliegt der Präsidentin / dem Präsidenten, bei Verhinderung seiner funktionsältesten Vizepräsidentin / seinem funktionsältesten Vizepräsidenten. Sind auch diese verhindert, so führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des /der Vorsitzenden.
Zur Beschlussfassung über die Punkte der Tagesordnung der Generalversammlung, die nicht auf Grund der Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind, beschließt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen; aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist von der / dem Vorsitzenden und von der Generalsekretärin / dem Generalsekretär (Schriftführer:in) zu unterfertigen.
Die Mitglieder des Kontrollorganes sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen.
Wird der Vorstand durch das gleichzeitige Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder beschlussunfähig oder beruht das Ausscheiden auf einem Enthebungsbeschluss der Generalversammlung, so obliegt die Ergänzung des Vorstandes auf die statutenmäßige Mitgliederzahl der Generalversammlung.
13. Aufgaben des Vereinsvorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetzte, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung, insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Ausarbeitung der Tagesordnung & sonstiger Vorarbeiten für die Generalversamm-lung.
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme, Ausschlüsse und Streichung von Vereinsmitgliedern, mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern
- Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbe-halten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Beschlussfassung über die Errichtung von (Außen-)stellen sowie deren Aufsicht und gegebenenfalls Kontrolle.
14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Präsident / der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie / Er überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Statuten, führt in der Generalversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz, sorgt für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse und erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte. Zur Entlastung der Präsidentin / dem Präsidenten kann sie / er die laufenden Vereinsgeschäfte der Generalsekretärin / dem Generalsekretär übertragen und ihr/ihm gegebenenfalls Zeichnungsberechtigung erteilen. Bei Gefahr im Verzuge ist die Präsidentin / der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Generalversammlung oder des Vorstandes unterliegen unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen: diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Generalsekretärin /dem Generalsekretär (Schriftführer:in) obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, wenn sie / er sie von der Präsidentin / dem Präsidenten übertragen erhält, sowie die Führung der Protokolle über die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes.
Die Kassiererin / der Kassier bzw. sein:e Stellvertreter:in sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind von der Präsidentin / dem Präsidenten und von der Generalsekretärin / vom Generalsekretär, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von der Präsidentin / vom Präsidenten und von der Kassiererin / vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
15. Kontrollorgan
Das Kontrollorgan besteht aus zwei Rechnungsprüfer:innen, die von der Generalversammlung aus der Zahl der Vereinsmitglieder gewählt werden.
Die Rechnungsprüfer:innen dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
Die Amtsdauer des Kontrollorganes beträgt zwei Jahre. Ausscheidende oder frühere Mitglieder des Kontrollorganes können wieder gewählt werden.
Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer:innen sind befugt, jederzeit in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und die sonstigen Belege des Vereins Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Die Rechnungsprüfer:innen haben über ihre Feststellung der Generalversammlung zu berichten.
16. Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Je zwei hievon sind innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese vier Mitglieder wählten einvernehmlich ein fünftes Vereinsmitglied zur / zum Vorsitzenden dieses Schiedsgerichtes. Kommt dieses Einvernehmen binnen einer vom Vorstand zu setzenden Frist nicht zustande, wird die / der Vorsitzende von der Präsidentin / dem Präsidenten des Vereins nominiert, sofern diese:r nicht Streitpartei ist. Sollte der Präsident / die Präsidentin Streitpartei sein, so nominiert ein:e unbefangene:r Vertreter:in im Vorstand den/die Schiedsgericht-Vorsitzende:n. Sollte der gesamte Vorstand Streitpartei sein, so wird ein:e Vertreter:in des Dachverband PaN eine:n Vorsitzende:n bestimmen. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
17. Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung.
Im Falle der freiwilligen Auflösung soll das verbleibende Vereinsvermögen einem wohltätigen Zweck zugeführt werden. Es obliegt dem Vorstand, der im Absatz 1 17 genannten außerordentlichen Generalversammlung einen entsprechenden Vorschlag zur Genehmigung zu unterbreiten.